Our Conditions

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der GRÄFE Atelier GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.


(1) Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder GRÄFE Atelier erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 

1.2 Alle von GRÄFE Atelier erstellten Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 

1.3 Die Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist GRÄFE Atelier berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu verlangen, die für die Erstellung des ursprünglichen Wertes angefallen sind. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche wird ausdrücklich vorbehalten. 

1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung von GRÄFE Atelier und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. 

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm GRÄFE Atelier in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht gem. §31 Abs. 3 UrhG ein. 

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 

1.7 Die für die Gestaltung eingesetzten Stilelemente und Grafiken wie Fotos, Cliparts etc. werden überwiegend lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen bekannter Bildagenturen oder Verlage entnommen. 

Hierdurch bedingt kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens GRÄFE Atelier eingesetzte Grafiken auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber GRÄFE Atelier erhoben werden. Außerdem behalten wir uns das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben. 

Selbstverständlich kann auch „exklusives“ Material verwendet werden, hier muss dann aber die notwendige Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand extra vergütet werden. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.

(2) Vergütung

2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Stundensatzes. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 

2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist GRÄFE Atelier berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. 

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die GRÄFE Atelier für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von GRÄFE Atelier eine hohe finanzielle Vorleistung, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/2 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/2 nach Ablieferung. 

3.2 Bei Zahlungsverzug kann GRÄFE Atelier Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

(4) Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudien oder Drucküberwachungen, werden nach dem Zeitaufwand entsprechend berechnet. 

4.2 GRÄFE Atelier ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, GRÄFE Atelier entsprechende Vollmacht zu erteilen. 

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von GRÄFE Atelier abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, GRÄFE Atelier im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

(5) Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte gelten die Vorschriften unter 1.1 bis 1.7 dieser AGB entsprechend. 

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 

5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 

5.4 GRÄFE Atelier ist nicht verpflichtet, Dateien, Zeichnungen oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat GRÄFE Atelier dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

5.5 Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GRÄFE Atelier.

(6) Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind GRÄFE Atelier Korrekturmuster vorzulegen. 

6.2 Die Produktionsüberwachung durch GRÄFE Atelier erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist GRÄFE Atelier berechtigt, nach eigenem Ermessen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. GRÄFE Atelier haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber GRÄFE Atelier 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. GRÄFE Atelier ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

(7) Haftung

7.1 GRÄFE Atelier verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. 

7.2 GRÄFE Atelier verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für seine Erfüllungsgehilfen nicht. 

7.3 Sofern Mitarbeiter von GRÄFE Atelier notwendige Fremdleistungen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von GRÄFE Atelier. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse wird ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. 

7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 

7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von GRÄFE Atelier. 

7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet GRÄFE Atelier nicht. 

7.7 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei GRÄFE Atelier geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. 

7.8 Bei Druckaufträgen, die GRÄFE Atelier namens und im Auftrag des Kunden erteilt, gelten die Regelungen für Mehr- bzw. Minderlieferungen der jeweiligen Druckerei. Der Kunde ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis bis 10% anzuerkennen.

7.9 Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung der GRÄFE Atelier bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die hiernach begründeten Verpflichtungen von GRÄFE Atelier erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht GRÄFE ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

Der Aufbewahrungszeitraum von Kundenunterlagen, digitalen Produktionsdaten (z.B. Druck- und Prägedaten) und Präge- und Stanzwerkzeugen beträgt 3 Jahre nach Fertigstellung des jeweiligen letzten Auftrags. Die anfallenden Kosten für die Archivierung dieser Auftragsunterlagen sind vom Kunden angemessen zu vergüten.     

(8) Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. GRÄFE Atelier behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann GRÄFE Atelier eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller GRÄFE Atelier übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber GRÄFE Atelier von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 

(9) Schlussbestimmungen

9.1 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

9.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld.